Geschäftsbedingungen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes(AGB für Arbeitssuchende mit AVGS)

§ 1 Tätigkeit des Vermittlers
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle. Der Vermittler wird auf der Grundlage dieses Vertrages sowie der vom Auftraggeber gemachten Angaben in den überlassenen Unterlagen und dem Personalfragebogen tätig.

§ 2 Vertragsdauer
Der Vermittlungsvertrag ist jederzeit telefonisch oder schriftlich kündbar.
Der Vermittlungsvertrag erlischt nicht automatisch nach Ablauf des AVGS, sondern bedarf einer telefonischen oder schriftlichen Kündigung.

§ 3 Vermittelter Arbeitsvertrag
Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers ein Arbeitsvertrag über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und einem Arbeitgeber zustande gekommen ist.

§ 4 Vergütung
1. Die von dem Vermittler durchgeführte Vermittlungstätigkeit wird mit der Bundesagentur für Arbeit oder des zuständigem Jobcenters in Höhe des vorgelegten AVGS nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 SGB III oder § 16 Abs.1 SGB II i.V.m § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.6 SGB III abgerechnet.

2. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Vermittlungsvergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Auftragnehmers ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden handelt.
3. Wenn der Auftraggeber einen gültigen AVGS vorlegt, ist die Zahlung der Vermittlung – gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 SGB III oder § 16 Abs.1 SGB II i.V.m § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.6 SGB III – bis zur Zahlung durch das Arbeitsamt gestundet.Dies gilt für befristete (ab 3 Monate) und unbefristete sozialpflichtige Arbeitsverhältnisse.

§ 5 Pflichten des Vermittlers
1. Der Vermittler erbringt auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Auftraggebers sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Er erfüllt seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Der Vermittler wird dem Auftraggeber alle dem Vermittler bekannten Umstände mitteilen, die für die Entscheidung des Auftraggebers bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist der Vermittler jedoch nicht verpflichtet.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Vermittlungsvertrag die Richtigkeit der im Personalfragebogen sowie in den überlassenen Bewerbungsuntertagen gemachten Angaben.
2. Der Auftraggeber unterrichtet den Vermittler unverzüglich
…über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren. Insbesondere die Aufgabe seiner Absicht, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
…wenn er einen Arbeitsvertrag mit einem vom Vermittler bekannten Arbeitgeber abschließt, sowie bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere ihm mitgeteilte offene Arbeitsstellen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 7 Kosten für Vorstellungsgespräche und gesundheitliche Eignung
Auslagen des Auftraggebers für eventuelle Vorstellungsgespräche (z.B. Fahrtkosten) bei dem Vermittler oder einem Arbeitgeber werden vom Vermittler nicht erstattet. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Arbeitsplatz ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

§ 8 Datenschutz
1. Der Vermittler wird personenbezogene Daten des Auftraggebers, Name, Vorname, Adresse sowie die Daten aus dem Personalfragebogen und den ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie das im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erstellte Profil in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitsplatzes erfassen, speichern und verarbeiten.
2. Die genannten Daten und Unterlagen werden ganz oder in Auszügen nur mit Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Weitergabe der Daten und/oder Unterlagen an Personalvermittler die für den Auftragnehmer oder im Auftrag für den Auftragnehmer tätig sind. Die vorgenannten Vermittler unterwerfen sich ebenso dieser Regelung und sind ihrerseits nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer berechtigt die Daten im Interesse des Auftraggebers zu verarbeiten. Ebenso bezieht sich die Genehmigung auf die Erstellung und Weitergabe von Bewerberprofilen und Bewerbungsunterlagen sowie die schriftliche, mündliche und elektronische Informationsweitergabe an Unternehmen die ein mögliches Interesse an der Einstellung des Auftraggebers (potenzielle Arbeitgeber) haben können.
3. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Lebenslauf oder Arbeitszeugnisse werden, soweit sie beim Auftragnehmer verblieben sind, vom Vermittler unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben (Selbstabholung im Büro des Auftragsnehmers).

§ 9 Sonstige Vereinbarungen
1. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind dieser Vereinbarung als Ergänzung beizufügen.
2. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungsteile bestehen.

Merkblatt für Arbeitsuchende mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. §45 SGB III –für erfolgsorientierte Arbeitsvermittlung- und Informationen über die Zulassungsverfahren und das neue Qualitätsmanagement

Profitieren Sie von unserer Branchenkompetenz und von unseren langjährigen guten Kontakten zu Arbeitgebern! Wir kennen die Personalbedarfe und Personalanforderungen unserer Firmenkunden oft schon bevor Stellen öffentlich ausgeschrieben werden. Entgegen allgemeiner negativer Aussagen über die gesellschaftliche Effizienz privater Arbeitsvermittlung, können wir Ihnen und den Zulassungsstellen nachweisen:

– 90 %unserer vermittelten Bewerber schaffen die Probezeit von 6 Monaten und sind so langfristig wieder im Berufsleben integriert.
– 30 %unserer vermittelten Kunden waren zuvor Langzeitarbeitslos
– 90 % unserer vermittelten Kunden wurden nach dem ersten Vorstellungsgespräch angestellt

Information zur Zulassungspflicht für private Arbeitsvermittler ab 2013 (AZAV)
Mit der Einführung von Zulassungsverfahren für private Arbeitsvermittler, werden endlich gesetzliche Qualitätsstandards geschaffen. Wir begrüßen dies ausdrücklich und hoffen so, in Zukunft das Image der Branche aufwerten zu können.

Hinweise für Bezieher ALG I
Sie haben nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Wochen einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein bzw. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und Abs.7 SGB III. Den Antrag auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines können Sie schriftlich, per E-Mail oder persönlich stellen.

Hinweise für Bezieher ALG II
Sie können im Rahmen einer Ermessensentscheidung (Kann-Bestimmung) einen VGS erhalten. Sie sollten Ihren Antrag schriftlich stellen und schon im Antrag darauf hinweisen, dass Sie im Falle der Ablehnung auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, damit Sie im Falle der Ablehnung, von Ihren Widerspruchsrecht gebrauch machen können. Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt (Bescheid/Zusage/Ablehnung) muss immer schriftlich erlassen werden. Wir beraten und unterstützen Sie auch auf Wunsch bei der Beantragung und Antragsbegründung.

Hinweise für Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug
Im Interesse unserer Firmenkunden vermitteln wir auch Bewerber ohne VGS, insbesondere wenn wir im Auftrag für Unternehmen tätig sind. Suchen Sie das Gespräch mit uns, vielleicht können wir Ihnen auch ohne VGS bzw. ohne Vermittlungsprovision helfen.

Erläuterungen zum Maklerrecht im Bereich privater Arbeitsvermittlung
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der

Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Beispiele hierzu kennen Sie aus der Immobilien- oder Versicherungswirtschaft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der §§ 652 ff. BGB geregelt. Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines

Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm der Nachweis oder die Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Im Bereich des SGB III übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter mit der Ausstellung des AVGS im Erfolgsfall – also Ihrer Vermittlung in Arbeit – die Verpflichtung zur Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers.
Sie können mit der Übergabe Ihres AVGS uns als privaten Arbeitsvermittler mit der Stellenvermittlung beauftragen, und zusätzlich von den Dienstleistungen unserer offiziellen Kooperationspartner profitieren. D.h. selbst wenn wir gerade nicht eine passende Stelle für Sie haben, können wir über unser Kooperationsnetzwerk vielleicht einen Arbeitgeber für Sie finden, ohne dass Sie den Vertragspartner bzw. Vermittler wechseln müssen. Immobilien- oder Versicherungsmakler sind ähnlich im Netzwerk organisiert und für Ihre Kunden auf Erfolgsbasis tätig.

Hinweise zu unserem Qualitätsmanagement

Wir haben ein Beschwerdemanagement, dass Ihre Anliegen ernst nimmt. Sie können sich auch anonym an folgende Kontakte wenden:

Herr Ulf Lubke
Beschwerdemanagement
16244 Schorfheide
Oderberger Str. 30

Tel/Fax 03334 38 28 04
Mail: bewerbung@luperamed.de

Wir schließen mit unseren Kunden Vermittlungsverträge, die folgende Belange regeln:

– Beiderseitige fristlose Kündigung ist möglich, z.B. von Ihnen wenn Sie selber eine Stelle finden oder durch uns, wenn Sie vereinbarte Vorstellungstermine nicht wahrnehmen
– Beschreibung unserer Dienstleistung, z.B. kostenlose Beratung und Coaching während der Probezeit
– Die Verpflichtung von uns, geltende Datenschutzgesetze einzuhalten und mit Ihren Informationen vertrauensvoll umzugehen (Verschwiegenheitspflicht)
– Die ausschließliche Vergütung über den AVGS im Erfolgsfall, ohne weitere Nebenkosten für Sie
– Anlage mit Benennung unserer offiziellen Kooperationspartnern und Kooperationsbereichen

Unsere Verträge sind Bestandteil unseres Qualitätsmanagementsystems und ohne schriftlichen Vertrag können wir für Sie leider nicht tätig werden. Wir weisen darauf besonders hin, da die Arbeitsagenturen/Jobcenter hierzu teilweise andere Informationen geben.

Geschäftsbedingungen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes(AGB für Arbeitssuchende ohne AVGS – Barzahler)

§ 1 Tätigkeit des Vermittlers
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle. Der Vermittler wird auf der Grundlage dieses Vertrages sowie der vom Auftraggeber gemachten Angaben in den überlassenen Unterlagen und dem Personalfragebogen tätig.

§ 2 Vertragsdauer
Der Vermittlungsvertrag ist jederzeit telefonisch oder schriftlich kündbar.

§ 3 Vermittelter Arbeitsvertrag
Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers ein Arbeitsvertrag über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und einem Arbeitgeber zustande gekommen ist.

§ 4 Vergütung
Die vom Vermittler durchgeführte Vermittlungstätigkeit ist für den Auftraggeber kostenpflichtig. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung durch den Vermittler (Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber & Arbeitgeber), verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Vermittler eine Vermittlungsgebühr, die gesondert zu vereinbaren ist.

Weitere Kosten entstehen nicht. Dies gilt für jegliche befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

§ 5 Pflichten des Vermittlers
1. Der Vermittler erbringt auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Auftraggebers sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Er erfüllt seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Der Vermittler wird dem Auftraggeber alle dem Vermittler bekannten Umstände mitteilen, die für die Entscheidung des Auftraggebers bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist der Vermittler jedoch nicht verpflichtet.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Vermittlungsvertrag die Richtigkeit der im Personalfragebogen sowie in den überlassenen Bewerbungsuntertagen gemachten Angaben.
2. Der Auftraggeber unterrichtet den Vermittler unverzüglich
…über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren. Insbesondere die Aufgabe seiner Absicht, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
…wenn er einen Arbeitsvertrag mit einem vom Vermittler bekannten Arbeitgeber abschließt, sowie bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere ihm mitgeteilte offene Arbeitsstellen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 7 Kosten für Vorstellungsgespräche und gesundheitliche Eignung
Auslagen des Auftraggebers für eventuelle Vorstellungsgespräche (z.B. Fahrtkosten) bei dem Vermittler oder einem Arbeitgeber werden vom Vermittler nicht erstattet. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Arbeitsplatz ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

§ 8 Datenschutz
1. Der Vermittler wird personenbezogene Daten des Auftraggebers, Name, Vorname, Adresse sowie die Daten aus dem Personalfragebogen und den ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie das im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erstellte Profil in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitsplatzes erfassen, speichern und verarbeiten.
2. Die genannten Daten und Unterlagen werden ganz oder in Auszügen nur mit Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Weitergabe der Daten und/oder Unterlagen an Personalvermittler die für den Auftragnehmer oder im Auftrag für den Auftragnehmer tätig sind. Die vorgenannten Vermittler unterwerfen sich ebenso dieser Regelung und sind ihrerseits nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer berechtigt die Daten im Interesse des Auftraggebers zu verarbeiten. Ebenso bezieht sich die Genehmigung auf die Erstellung und Weitergabe von Bewerberprofilen und Bewerbungsunterlagen sowie die schriftliche, mündliche und elektronische Informationsweitergabe an Unternehmen die ein mögliches Interesse an der Einstellung des Auftraggebers (potenzielle Arbeitgeber) haben können.
3. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Lebenslauf oder Arbeitszeugnisse werden, soweit sie beim Auftragnehmer verblieben sind, vom Vermittler unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben (Selbstabholung im Büro des Auftragsnehmers).

§ 9 Sonstige Vereinbarungen
1. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind dieser Vereinbarung als Ergänzung beizufügen.
2. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungsteile bestehen.

Merkblatt für Arbeitsuchende mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. §45 SGB III –für erfolgsorientierte Arbeitsvermittlung- und Informationen über die Zulassungsverfahren und das neue Qualitätsmanagement

Profitieren Sie von unserer Branchenkompetenz und von unseren langjährigen guten Kontakten zu Arbeitgebern! Wir kennen die Personalbedarfe und Personalanforderungen unserer Firmenkunden oft schon bevor Stellen öffentlich ausgeschrieben werden. Entgegen allgemeiner negativer Aussagen über die gesellschaftliche Effizienz privater Arbeitsvermittlung, können wir Ihnen und den Zulassungsstellen nachweisen:

– 90 %unserer vermittelten Bewerber schaffen die Probezeit von 6 Monaten und sind so langfristig wieder im Berufsleben integriert.
– 30 %unserer vermittelten Kunden waren zuvor Langzeitarbeitslos
– 90 % unserer vermittelten Kunden wurden nach dem ersten Vorstellungsgespräch angestellt

Information zur Zulassungspflicht für private Arbeitsvermittler ab 2013 (AZAV)
Mit der Einführung von Zulassungsverfahren für private Arbeitsvermittler, werden endlich gesetzliche Qualitätsstandards geschaffen. Wir begrüßen dies ausdrücklich und hoffen so, in Zukunft das Image der Branche aufwerten zu können.

Hinweise für Bezieher ALG I
Sie haben nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Wochen einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein bzw. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und Abs.7 SGB III. Den Antrag auf Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines können Sie schriftlich, per E-Mail oder persönlich stellen.

Hinweise für Bezieher ALG II
Sie können im Rahmen einer Ermessensentscheidung (Kann-Bestimmung) einen VGS erhalten. Sie sollten Ihren Antrag schriftlich stellen und schon im Antrag darauf hinweisen, dass Sie im Falle der Ablehnung auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, damit Sie im Falle der Ablehnung, von Ihren Widerspruchsrecht gebrauch machen können. Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt (Bescheid/Zusage/Ablehnung) muss immer schriftlich erlassen werden. Wir beraten und unterstützen Sie auch auf Wunsch bei der Beantragung und Antragsbegründung.

Hinweise für Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug
Im Interesse unserer Firmenkunden vermitteln wir auch Bewerber ohne VGS, insbesondere wenn wir im Auftrag für Unternehmen tätig sind. Suchen Sie das Gespräch mit uns, vielleicht können wir Ihnen auch ohne VGS bzw. ohne Vermittlungsprovision helfen.

Erläuterungen zum Maklerrecht im Bereich privater Arbeitsvermittlung
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der

Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Beispiele hierzu kennen Sie aus der Immobilien- oder Versicherungswirtschaft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der §§ 652 ff. BGB geregelt. Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines

Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm der Nachweis oder die Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Im Bereich des SGB III übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter mit der Ausstellung des AVGS im Erfolgsfall – also Ihrer Vermittlung in Arbeit – die Verpflichtung zur Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers.
Sie können mit der Übergabe Ihres AVGS uns als privaten Arbeitsvermittler mit der Stellenvermittlung beauftragen, und zusätzlich von den Dienstleistungen unserer offiziellen Kooperationspartner profitieren. D.h. selbst wenn wir gerade nicht eine passende Stelle für Sie haben, können wir über unser Kooperationsnetzwerk vielleicht einen Arbeitgeber für Sie finden, ohne dass Sie den Vertragspartner bzw. Vermittler wechseln müssen. Immobilien- oder Versicherungsmakler sind ähnlich im Netzwerk organisiert und für Ihre Kunden auf Erfolgsbasis tätig.

Hinweise zu unserem Qualitätsmanagement

Wir haben ein Beschwerdemanagement, dass Ihre Anliegen ernst nimmt. Sie können sich auch anonym an folgende Kontakte wenden:

Herr Ulf Lubke
Beschwerdemanagement
16244 Schorfheide
Oderberger Str. 30

Tel/Fax 03334 38 28 04
Mail: bewerbung@luperamed.de

Wir schließen mit unseren Kunden Vermittlungsverträge, die folgende Belange regeln:

– Beiderseitige fristlose Kündigung ist möglich, z.B. von Ihnen wenn Sie selber eine Stelle finden oder durch uns, wenn Sie vereinbarte Vorstellungstermine nicht wahrnehmen
– Beschreibung unserer Dienstleistung, z.B. kostenlose Beratung und Coaching während der Probezeit
– Die Verpflichtung von uns, geltende Datenschutzgesetze einzuhalten und mit Ihren Informationen vertrauensvoll umzugehen (Verschwiegenheitspflicht)
– Die ausschließliche Vergütung über den AVGS im Erfolgsfall, ohne weitere Nebenkosten für Sie
– Anlage mit Benennung unserer offiziellen Kooperationspartnern und Kooperationsbereichen

Unsere Verträge sind Bestandteil unseres Qualitätsmanagementsystems und ohne schriftlichen Vertrag können wir für Sie leider nicht tätig werden. Wir weisen darauf besonders hin, da die Arbeitsagenturen/Jobcenter hierzu teilweise andere Informationen geben.